„Mit dieser Entscheidung werden die Kündigungsmöglichkeiten für Vermieter deutlich erweitert. Sie können sich auf ein berechtigtes Interesse auch dann berufen, wenn nicht sie selbst sondern eine ihnen „nahestehende juristische Person“ die Räume nutzen will“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 238/11).
Der Bundesgerichtshof gab der Räumungsklage der evangelischen Kirche Düsseldorf statt. Die hatte die Mietwohnung mit der Begründung gekündigt, die Diakonie Düsseldorf e.V. wolle in den bisher als Wohnung genutzten Räumen eine Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen eröffnen. Entscheidend war für die Karlsruher Richter, dass auch die Diakonie zum Gesamtkomplex der evangelischen Kirche gehört und letztlich auch für die Düsseldorfer Kirchengemeinde diakonische Aufgaben erfüllt. Deshalb gehe es bei der Kündigung der evangelischen Kirchengemeinde nicht um die Verwirklichung fremder Interessen sondern auch um die Durchsetzung eigener Interessen.
Siebenkotten: „Problematisch ist schon, dass hier eine Wohnung gekündigt wird, damit in den Räumen Büros eröffnet werden können. Wenn dann aber auch noch eine Organisation zugunsten einer anderen, rechtlich selbständigen Organisation die Kündigung aussprechen kann, werden die Kündigungsrechte für Vermieter unangemessen erweitert.“